Copyright by Tischlerei Gernot R. Koller, 3061 Ollersbach Fischergasse 9
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischler
1. Geltungsbereich Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.
2. Verbrauchergeschäfte Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein
Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmen gehört (§ 1 KSchG)
3. Abweichende Bedingungen Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen
(Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen,
um rechtswirksam zu sein.
4. Zusagen von Mitarbeitern Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von
Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf
aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen
abweichende Zusagen zu machen (dieser Text sollte auch in das Offert aufgenommen werden).
5. Kostenvoranschläge Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich,
unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug
gebracht.Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
6. Geistiges Eigentum (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)Pläne, Skizzen und sonstige
technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres
Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens.
Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25
Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.
7. Offerte Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind
Offerte nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind.
8. Annahme des Offertes Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die Annahme
einer von unserem Unternehmen erstellten Offerte ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen
Leistung möglich. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
bedürfen Abweichungen hievon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der
Auftragsbestätigung festzulegen.
9. Rücktrittsrecht Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt,
der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für seine geschäftlichen
Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt
benützten Stand abgegeben hat,
der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
und
dem Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die
Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und die Anschrift unseres
Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen
des Vertrages zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das
Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner.Der
Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
10. Stornogebühren (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)Bei einem Storno des Kunden
ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Schadensersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung
nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.Im Falle eines rechtzeitigen
schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 9.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom
Kunden zu bezahlen.
11. Preisänderungen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)Mit den angegebenen Preisen
bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort
(ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und
Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene
Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur
Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc.
erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden
weitergegeben.
12. Vom Kunden beigestellte Waren (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)Unser
Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen
Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
13. Kostenerhöhungen Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftrags-
spezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht
genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen
mit mehr als 15 Prozent des Auftragwertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich
verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der
unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor,
die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
14. Reparaturen Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam
zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im
Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissens bei
Vertragsabschluß erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen
dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw.
wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu
bezahlen.
15. Holzarten Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten
vereinbart werden.
16. Geringfügige Leistungsänderungen Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen
sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten
insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und
Struktur u.ä.
17. Maßangaben durch den Kunden Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet
er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden
ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu
verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den
Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
18. Montage Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag
gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden,
Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag
separat zu bezahlen.
19. Mitwirkungspflicht des Kunden Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald
der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle
technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und
Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw.
aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche
Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen
Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu
berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).
20. Verkehr mit Behörden und Dritten Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von
Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
21. Erfüllungsort Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.), ist der Erfüllungsort der Sitz
unseres Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener Gerichtsstand begründet.
22. Versendung Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertrags-
gegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die
Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder
mit einem Frächter anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung
entsprochen und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.
23. Liefertermine, Annahmeverzug Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die
bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin
ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend
oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die ent-sprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen,
so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen,
Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.
24. Teillieferungen Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war,
Teillieferungen anzunehmen.
25. Lieferverzug Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei Wochen
überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu
setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug
verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem
Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.
26. Gefahrenübergang Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den
Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht
der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen
Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.
27. Eigentumsvorbehalt Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem
Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt
gleichzusetzen ist.
28. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche
Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.Zugriffe Dritter auf das
Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind unserem
Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die
damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit er diese
Zugriffe Dritter verursacht hat.
29. Versicherung von Vorbehaltseigentum Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem
Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das
Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die
zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an unser Unternehmen abgetreten.
30. Zahlungsziel 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragbestätigung fällig; eine allfällig zu-gesagte
Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei
Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser Unternehmen berechtigt, die Anlieferung
zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von
14 Tagen fällig.
31. Zahlungsverweigerung Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die
Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die
dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist.
Bietet aber unser Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung
uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten.Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht
um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nur die Zurückhaltung eines
verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.
32. Zahlung Die Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und
Ähnlichem wird die Forderung unseres Unternehmens erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen
gehen zu Lasten des Kunden.
33. Mahn- und Inkassospesen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)Der Kunde
verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen
verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus
der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten
gebührenden Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12
sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr eine Betrag von € 4 zu bezahlen.
34. Verzugszinsen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)Bei – auch unverschuldetem -
Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der
Geltendmachung eines allfälligen darüber hinausgehenden Schadens ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem
jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
35. Widmung von Zahlungen Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere gemäß
Punkt 33.), dann auf Zinsen (insbesondere gemäß Punkt 34.) und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.
36. Terminsverlust Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine
Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld
fällig.Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst seine Leistungen bereits erbracht hat,
zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser Unternehmen
den Kunden unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt hat.
37. Aufrechnung von Gegenforderungen Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres
Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner
Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich fest-gestellt wurde, oder im Falle
der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
38. Gewährleistung Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den
übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen:Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt
oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von
jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug
unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung
erloschen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für
unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924
ABGB der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der
Sache.
39. Verschleißteile Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Lebensdauer.
40. Eigenschaften des Liefergegenstandes Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein
Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf
Grund von Ö-Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über die Behandlung des
Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick
auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
41. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind
im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er
durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden
weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
42. Haftung für Schäden Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder
Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden
und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.Produkthaftungsansprüche, die aus
anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
43. Adressänderungen Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen.
Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur
Adressermittlung trägt der säumige Teil.
44. Gerichtsstand Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens
vereinbart.Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im
Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat.
45. Salvatorische Klausel Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden "Allgemeinen
Geschäftbedingungen der Tischler" behalten alle anderen ihre Gültigkeit.